
Tierschutz Zeven e.V.
Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Tierschutz Zeven“.
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Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
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Sitz des Vereins ist Zeven.
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Erfüllungsort für Rechtsgeschäfte und Gerichtsstand ist Zeven.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2024.
§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Aufklärung über artgerechte Haltung, Verhinderung der ungewollten Vermehrung und Tierquälerei.
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Rettung und Betreuung von in Not geratenen Tieren sowie deren Vermittlung
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Zusammenarbeit mit Tierärzten, Wildtierstationen und anderen Tierschutzvereinen.
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Durchführung von Spendenaktionen für Tierschutzzwecke.
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Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere in Schulen und Jugendprojekten.
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Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Unverhältnismäßige Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben sind untersagt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
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Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten und sind nicht stimmberechtigt.
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Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen.
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Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
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Freiwilligen Austritt (schriftlich, mit drei Monaten Frist zum Jahresende, spätestens bis 31. Oktober).
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Ausschluss (durch Vorstandsbeschluss).
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Streichung aus der Mitgliederliste (bei Beitragsrückstand von mindestens drei Monaten trotz Mahnung).
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Tod bzw. Auflösung/Insolvenz bei juristischen Personen.
(4) Ausschlussverfahren
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
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gegen die Satzung oder den Vereinszweck verstößt.
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den Verein oder dessen Ansehen schädigt.
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Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
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Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
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Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
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Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der Beitrag anteilig zu zahlen.
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Mitglieder können den Beitrag per Überweisung oder Lastschriftverfahren zahlen.
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Mitglieder in finanzieller Not können eine Stundung oder Erlass des Beitrags beantragen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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Der Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem 3. Vorsitzenden
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Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle drei Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
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Für Rechtsgeschäfte über 1.000 € ist die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.
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Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
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Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
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Die Beendigung der Mitgliedschaft beendet auch das Vorstandsamt.
§ 8 Beschlussfassung und Aufgaben des Vorstands
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden.
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Beschlüsse können auch digital (z. B. per Videokonferenz) gefasst werden.
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Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
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Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
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Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über:
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Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
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Verwaltung des Vereinsvermögens.
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Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
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Aufnahme von Tieren in den Verein.
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Über Ausgaben über 500 Euro gemeinsam.
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§ 9 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
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Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit zwei Wochen Frist.
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Die Mitgliederversammlung kann digital oder hybrid abgehalten werden.
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Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
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Wahl und Abberufung des Vorstands.
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Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (mit 2/3-Mehrheit).
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Beitragsordnung.
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Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands.
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(1) Abstimmungen
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Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern 2/3-Mehrheit.
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Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 10 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter.
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Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Vereinsfinanzen zu nehmen.
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Sie erstellen einen schriftlichen Prüfbericht.
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Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
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Der Verein kann mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
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Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an:
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den Tierschutzverein und Tierheim für den Landkreis Rotenburg e.V.
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Tierhilfe direkt e.V. Initiative Katzenwaisen Bremervörde
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Das Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Der Vorstand führt die Liquidation durch und hat alle laufenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Zeven, den 01.03.2025