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Unsere Satzung

Satzung des Vereins Tierschutz Zeven e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Zeven“.

  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

  3. Sitz des Vereins ist Zeven.

  4. Erfüllungsort für Rechtsgeschäfte und Gerichtsstand ist Zeven.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2024.

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Aufklärung über artgerechte Haltung, Verhinderung der ungewollten Vermehrung und Tierquälerei.

    • Rettung, Betreuung von in Not geratenen Tieren und deren Vermittlung.

    • Zusammenarbeit mit Tierärzten, Wildtierstationen und anderen Tierschutzvereinen.

    • Durchführung von Spendenaktionen für Tierschutzzwecke.

    • Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere in Schulen und Jugendprojekten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  3. Unverhältnismäßige Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben sind untersagt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten und sind nicht stimmberechtigt.

  3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen.

  2. Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Freiwilligen Austritt (schriftlich, mit drei Monaten Frist zum Jahresende, spätestens bis 31. Oktober).

  • Ausschluss (durch Vorstandsbeschluss).

  • Streichung aus der Mitgliederliste (bei Beitragsrückstand von mindestens drei Monaten trotz Mahnung).

  • Tod bzw. Auflösung/Insolvenz bei juristischen Personen.

(4) Ausschlussverfahren

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

    • gegen die Satzung oder den Vereinszweck verstößt.

    • den Verein oder dessen Ansehen schädigt.

  2. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.

  3. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

  3. Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der Beitrag anteilig zu zahlen.

  4. Mitglieder können den Beitrag per Überweisung oder Lastschriftverfahren zahlen.

  5. Mitglieder in finanzieller Not können eine Stundung oder Erlass des Beitrags beantragen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden

    • dem 2. Vorsitzenden

  2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind beide Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

  3. Für Rechtsgeschäfte über 500 € ist die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.

  4. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.

  5. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

  6. Die Beendigung der Mitgliedschaft beendet auch das Vorstandsamt.

§ 8 Beschlussfassung und Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden.

  2. Beschlüsse können auch digital (z. B. per Videokonferenz) gefasst werden.

  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  4. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

  5. Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über:

    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

    • Verwaltung des Vereinsvermögens.

    • Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.

    • Aufnahme von Tieren in den Verein.

    • Über Ausgaben über 500 € gemeinsam.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit zwei Wochen Frist.

  3. Die Mitgliederversammlung kann digital oder hybrid abgehalten werden.

  4. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

    • Wahl und Abberufung des Vorstands.

    • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (mit 2/3-Mehrheit).

    • Beitragsordnung.

    • Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands.

(1) Abstimmungen

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  3. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern 2/3-Mehrheit.

  4. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter.

  2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Vereinsfinanzen zu nehmen.

  3. Sie erstellen einen schriftlichen Prüfbericht.

  4. Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  2. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an:

    • den Tierschutzverein und Tierheim für den Landkreis Rotenburg e.V.

    • der Tierhilfe direkt e.V./Initiative Katzenwaisen Bremervörde

  3. Das Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  4. Der Vorstand führt die Liquidation durch und hat alle laufenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Zeven, den 26.04.2026

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